Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Schändung und somit einer schweren Straftat zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Auch an dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Obergericht eine höhere und unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Der uneinsichtige und nicht reuige Beschuldigte hat ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung.