4.4.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Lebensmittelpunkt des in der Schweiz aufgewachsenen und noch bei seinen Eltern wohnenden Beschuldigten zweifellos in der Schweiz liegt. Er hat sich hier – mit Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Straftat und der Vorstrafe auf dem Jahre 2017 – grundsätzlich erfolgreich integriert. Mithin ist bei einer Gesamtbetrachtung von einem gewichtigen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, womit ein persönlicher Härtefall zu bejahen ist.