Dafür wird er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hätte, welche sodann unbedingt ausgefallen wäre. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist denn auch bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die - 16 -