Inzwischen arbeitet er bei seinem Cousin im H. als Automobilverkäufer und erwirtschaftet sich so seinen Lebensunterhalt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Der Beschuldigte hat keine Schulden (vgl. eingereichter Betreibungsregisterauszug); im Gegenteil verfügt er über Vermögen von rund Fr. 40'000.00 (vgl. eingereichte Steuerunterlagen). Der Beschuldigte wohnt mit seinen Eltern in einer Mietwohnung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27; MIKA-Akten, act. 65). Seit 1 ½ Jahren hat er eine Freundin, welche Schweizerin ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27 f.).