4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sieben Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten und begründet dies damit, dass einerseits ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und zudem – entgegen der Vorinstanz – sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bei weitem überwiege (Berufungsbegründung, S. 15 f.). - 14 -