Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2017 angesetzte Probezeit von 2 Jahren ist am 13. Juni 2019 verstrichen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist im heutigen Zeitpunkt somit bereits abgelaufen. Nach dem Gesagten ist ein Widerruf vorliegend nicht mehr möglich, womit auch die Bildung einer Gesamtstrafe entfällt.