Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände gar eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots - 13 - bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe. Aufgrund des erheblichen Verschuldens und der dem Beschuldigten zu stellenden Schlechtprognose, ist der zu vollziehende Anteil mit der Vorinstanz auf das Maximum von 15 Monaten festzusetzen. Den verbleibenden Zweifeln an der Legalbewährung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.