Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, weshalb die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände infrage kommt. Dass solche Umstände beim Beschuldigten vorliegen würden, hat bereits die Vorinstanz zurecht verneint (vorinstanzliches Urteil, E. 4.1), im Widerspruch dazu dann aber dennoch eine teilbedingte Strafe ausgefällt. Tatsächlich wäre dem Beschuldigten, der die vorliegend zu beurteilende Schändung nicht einmal ein Jahr nach seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt begangen hat und der weder Einsicht noch Reue zeigt bei einer