42 StGB erfüllt sein, d.h. dass bei einer eigentlichen Schlechtprognose auch der teilbedingte Vollzug ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB).