Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Sodann müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein, d.h. dass bei einer eigentlichen Schlechtprognose auch der teilbedingte Vollzug ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).