Da jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Diese im Hinblick auf das Verschulden sehr mild erscheinende Strafe kann unter keinem Titel weiter herabgesetzt werden. 3.7. Die Vorinstanz hat die von ihr als Gesamtstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 15 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen.