Insgesamt rechtfertigt die mehrfache, jedoch weder einzeln noch insgesamt nicht sehr schwer wiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine Reduktion der Strafe um drei Monate. 3.6. Zusammengefasst erachtet das Obergericht unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für angemessen.