Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich resp. wirken sich neutral aus. Insbesondere ist nicht von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen. Es liegt im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich. Die Täterkomponente ist im Umfang von drei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.