Der Beschuldigte hat zwar zugegeben, mit C. zweimal nacheinander Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und dabei auch in ihr zum Samenerguss gekommen zu sein. Er hat jedoch von Anfang an vehement bestritten, dass sich C. in einem zum Widerstand unfähigen Zustand befunden habe. Zwar musste sich der Beschuldigte nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Daran ändert auch nichts, dass er sich grundsätzlich kooperativ verhalten hat.