3.4. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe des Beschuldigten straferhöhend ins Gewicht. Er wurde am 13. Juni 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Auch wenn es sich dabei nicht um einschlägige Delikte handelt, so hat der Beschuldigte doch gezeigt, dass er nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).