selbständige Bedeutung, welche die Annahme einer mehrfachen Tatbegehung rechtfertigen würde. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 404 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat sich demnach der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestrafen, ohne dass Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen würde. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – als Gesamtstrafe mit einer Widerrufsstrafe – zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.