Gemäss Anklage hat der zweite Geschlechtsverkehr «gleich im Anschluss» an die erste Ejakulation stattgefunden. Mithin erscheinen die Penetrationen aufgrund ihres zeitlich, örtlich und sachlich sehr engen Zusammenhangs als verbundenes und auf denselben Willensentschluss des Beschuldigten zurückgehendes Geschehen, so dass bei einer Gesamtbetrachtung von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen). Der alleinige Umstand, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen ist, verleiht den unmittelbar nacheinander folgenden Penetrationen keine -9-