Sodann schilderte sowohl der Beschuldigte als auch B. übereinstimmend, dass C. nach Kokain gefragt habe (UA act. 196 und 225). Dies wird von C. verneint und sie wies darauf hin, dass im Gegenteil die Beschuldigten ihr Kokain angeboten hätten (UA act. 438). Es lässt sich nicht abschliessend klären, wer Kokain konsumieren wollte oder danach gefragt hat. Dies ist aber für die vorliegend zu beantwortenden Fragen ohnehin unerheblich und mögen die glaubhaften Aussagen von C., soweit diese überhaupt für die Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden können, nicht in Zweifel zu ziehen.