2.3.5. In das oben Ausgeführte reihen sich sodann schlüssig die Vorkommnisse am nächsten Morgen ein. C. gab wiederholt an, schockiert gewesen zu sein, als ihr die Beschuldigten erzählten, was in der Nacht geschehen sei (UA act. 132 f. und 425 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 und 13). Auch ihr weiteres Verhalten, insbesondere das längere Verweilen in der Wohnung von B., zusammen mit den beiden Beschuldigten, lässt sich ohne weiteres durch ihren Schockzustand erklären. C. führte denn auch aus, dass sie weder genau wusste, wo sie war, noch hatte sie Geld dabei und ihr Handy hatte nicht mehr viel Akku (vgl. UA act. 428; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5).