Entsprechende Aussagen des Beschuldigten sind derart abwegig, dass diese klarerweise Schutzbehauptungen sind. Dies lässt wiederum nur den Schluss zu, dass sich C. während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten in einem Zustand befand, welches es ihr verunmöglichte, einen Willen zu bilden und danach zu handeln. Dass dieser Zustand für den Beschuldigten auch erkennbar war, ergibt sich zweifellos aus seinen wenig glaubhaften Schilderungen, wie der Geschlechtsverkehr abgelaufen sei resp. der Tatsache, dass es sich unmöglich auf diese Weise abgespielt haben kann. -8-