Es sei zuerst zu Oralverkehr gekommen, er habe C. gefragt, ob sie verhüte, was diese bejaht habe und beim zweiten Mal sei es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen, wobei er in C. ejakuliert habe (UA act. 197 f.). Wie bereits ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar oder erklärbar, dass C. in ungeschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt hat und sogar noch, entgegen der Tatsache, bestätigt hätte, dass sie verhüte. Entsprechende Aussagen des Beschuldigten sind derart abwegig, dass diese klarerweise Schutzbehauptungen sind.