Der Beschuldigte selber führte zwar etwas ausführlicher aus, dass er bei seinem Eintreffen bei B. mit C. gesprochen habe (UA act. 198; GA act. 96) und konnte auch mehr Einzelheiten in Bezug auf das Kennenlernen im Club D. schildern (UA act. 199; GA act. 95 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 28). Doch sind auch seine Ausführungen zum, seiner Aussage nach einvernehmlichen, Geschlechtsverkehr wiederum sehr pauschal: Es sei zuerst zu Oralverkehr gekommen, er habe C. gefragt, ob sie verhüte, was diese bejaht habe und beim zweiten Mal sei es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen, wobei er in C. ejakuliert habe (UA act.