Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Selbst wenn sich diese Ungenauigkeiten bis zu einem gewissen Grad mit der verstrichenen Zeitdauer zwischen dem Vorfall und der Einvernahmen von B. erklären lassen, so ist dennoch auffällig, dass B. keinerlei konkrete Angaben zum Kennenlernen, zur Taxifahrt, welche immerhin rund eine halbe Stunde dauerte, und zu den besprochenen Themen zwischen ihm und C. machen konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21).