mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hat. Auch ihr Verhalten am nächsten Morgen, ihre Bestürztheit über das Vorgefallene und dass sie Geld für die Pille danach verlangte (vgl. UA act. 133 und 203; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), zeigen deutlich auf, dass sie bei erstellter Widerstandsfähigkeit nicht in ungeschützten Geschlechtsverkehr einwilligen würde. Es ist unter diesen Umständen nicht nur von einer alkoholbedingten herabgesetzten Hemmschwelle auszugehen, sondern klarerweise von einem Zustand, welcher es C. verunmöglichte, einen klaren Willen zu fassen und entsprechend zu handeln.