Auch ist das für C. untypische Verhalten, sich von ihrer Kollegengruppe ohne Mitteilung zu entfernen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8), ein Anzeichen auf eine sich anbahnende Unfähigkeit, willensgemäss zu handeln. Dies steht sodann im Einklang mit den Aussagen des Zeugen E. und der Beschuldigten, dass C. auch im Club D. weiterhin – wohl alkoholische – Getränke zu sich nahm und wahrnehmbar betrunken war (UA act. 448; GA act. 71, 88 und 98).