Es ist damit in einem ersten Schritt festzuhalten, dass gemäss den Zeugenaussagen von keinem Zustand der Widerstandsunfähigkeit von C. im Club D. auszugehen ist. Zwar war C. zweifellos alkoholisiert, jedoch liegen keine Hinweise vor, dass sie beispielsweise hätte gestützt oder gar getragen werden müssen. Auch sei sie imstande gewesen, eine Konversation zu führen, ohne dass dabei ein besonders verwaschenes Sprechen oder Lallen aufgefallen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage konkrete Hinweise fehlen, dass C. im Club D. sogenannte K.O.-Tropfen verabreicht erhalten hätte.