E. wurde delegiert als Zeuge einvernommen (UA act. 443 ff.). Dabei gab er an, den Beschuldigten und B. vom Sehen her zu kennen und zu grüssen, aber er habe nicht viel Kontakt zu ihnen. C. kenne er auch nicht richtig. Er habe am 3./4. März 2018 alle drei zufälligerweise im Club D. getroffen. Mit C. habe er sich kurz unterhalten. Sie sei «voll besoffen» gewesen, damit meine er, sie habe Alkohol im Blut gehabt, sie sei fröhlich und glücklich gewesen und habe getanzt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte E. sodann jedoch, dass der Beschuldigte und B. gute Kollegen von ihm seien (GA act. 70). C. kenne er etwas von früher.