2.3.2. Unbestritten und soweit erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten selber, dass es zwischen C. und dem Beschuldigten zwei Mal zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen ist, wobei der Beschuldigte beim ersten Mal auf die Brüste und beim zweiten Mal in die Vagina von C. ejakuliert hatte (UA act. 198). Ebenfalls unbestritten ist, dass B. bereits zuvor zweimal mit C. Geschlechtsverkehr hatte (UA act. 218). 2.3.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass sich C. während des Geschlechtsverkehrs in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden habe. Gemäss seinen Aussagen habe er C. bereits im Club D. in -5-