Mangels eines zeitnahen Bluttests durch C. nach dem Vorfall liegen keine sachlichen Beweismittel vor, welche über ihren Alkoholisierungsgrad Aufschluss geben könnten, sowie darüber, ob sich noch weitere Substanzen (Drogen, «K.O.-Tropfen») in ihrem Körper befunden haben. Hinweise über den physischen und psychischen Zustand von C. an jenem Abend können neben den Aussagen des Beschuldigten und des ebenfalls beschuldigten B. noch die Zeugenaussagen von E. und F. liefern (vgl. dazu unten). Sodann lassen sich ebenfalls aus dem Zustand von C. am nächsten Morgen sowie aus ihren diesbezüglichen Aussagen gültige Rückschlüsse auf ihren Zustand am Vorabend ziehen.