3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Juni 2022 zusammen mit dem Berufungsverfahren des ebenfalls beschuldigten B. (SST.2021.226) statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe. Damit ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).