Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.225 (ST.2020.10; StA.2018.968) Urteil vom 21. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1993, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sandra Sutter, […] Gegenstand Schändung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 20. Januar 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung. Sie beantragte, dass der Beschuldigte dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen sei. Weiter beantragte sie den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil des Strafgerichts Basel- Stadt vom 13. Juni 2017 bedingt gewährten Strafvollzugs sowie eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 26. Mai 2021 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Schändung schuldig gesprochen und dafür mit einer Gesamtstrafe von 30 Monaten bestraft, wobei im Umfang von 15 Monaten der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Weiter wurde der Beschuldigte für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen. 3. 3.1. Gegen das ihm am 21. Juni 2021 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte gleichentags die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 8. September 2021 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 27. September 2021 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung. Eventualtier sei auf die Aussprechung einer Landesverweisung zu verzichten. Zudem beantragte er für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft vom 10. bis 19. Oktober 2018 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.00. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 15. November 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Berufungsbegründung ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verzichtete mit Eingabe vom 18. November 2021 auf die Erstattung einer vorgängigen Berufungs- antwort und verwies auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Mai 2021. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Juni 2022 zusammen mit dem Berufungsverfahren des ebenfalls beschuldigten B. (SST.2021.226) statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe. Damit ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Anklage habe sich die Privatklägerin C. am Sonntag, 4. März 2018 um ca. 3:00 Uhr in der Wohnung von B., dem Cousin des Beschuldigten, in Q. befunden. Zuvor seien diese beiden zusammen von einem Club in R. in reichlich alkoholisiertem Zustand mit dem Taxi nach Q. gefahren. Im Club in R. sei auch bereits der Beschuldigte gewesen. B. habe an C. zwei Mal den Geschlechtsverkehr vollzogen während diese in einem komaähnlichen Zustand befunden und von diesen Übergriffen nichts mitbekommen habe. In der Folge habe B. den Beschuldigten angerufen und zu sich nach Q. bestellt, wo letzterer um ca. 6:00 Uhr eingetroffen sei und ebenfalls zweimal den Geschlechtsverkehr an der wehrlosen C. vorgenommen habe. Diese sei nach wie vor in einem komaähnlichen Zustand gewesen und habe von diesen Handlungen nichts mitbekommen. B. habe während diesen Übergriffen im Nebenzimmer geschlafen. Am Morgen nach dem Erwachen sei C. bewusst geworden, was sich vorgängig zugetragen habe, nachdem ihr der Beschuldigte und B. vom vorgängigen, mehrmaligen und nach ihrer Auffassung einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erzählt hätten. Damit habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht. 2.2. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorüber- gehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit ganz aufgehoben und nicht nur -4- beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands ist nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass C. konstant aussagte, sich an jene Nacht und die vorgefallenen Handlungen in der Wohnung von B. nicht mehr erinnern zu können, sie also ein Blackout bekommen hätte und entsprechend auch keinerlei Aussagen zum Vorgefallenen machen könne (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 132; Gerichtsakten [GA] act. 57). Gemäss ihren Aussagen sei das Letzte, woran sie sich erinnern könne, dass sie im Club D. in Richtung der Tanzfläche gegangen sei (UA act. 423; GA act. 53) resp. sich noch mit zwei oder einem Mann unterhalten habe (UA act. 132). Sie habe keine Drogen genommen, nur Alkohol getrunken (UA act. 423; GA act. 55). Sie vermute, dass sie K.O.-Tropfen erhalten habe (UA act. 137; GA act. 56). Mangels eines zeitnahen Bluttests durch C. nach dem Vorfall liegen keine sachlichen Beweismittel vor, welche über ihren Alkoholisierungsgrad Aufschluss geben könnten, sowie darüber, ob sich noch weitere Substanzen (Drogen, «K.O.-Tropfen») in ihrem Körper befunden haben. Hinweise über den physischen und psychischen Zustand von C. an jenem Abend können neben den Aussagen des Beschuldigten und des ebenfalls beschuldigten B. noch die Zeugenaussagen von E. und F. liefern (vgl. dazu unten). Sodann lassen sich ebenfalls aus dem Zustand von C. am nächsten Morgen sowie aus ihren diesbezüglichen Aussagen gültige Rückschlüsse auf ihren Zustand am Vorabend ziehen. 2.3.2. Unbestritten und soweit erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten selber, dass es zwischen C. und dem Beschuldigten zwei Mal zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen ist, wobei der Beschuldigte beim ersten Mal auf die Brüste und beim zweiten Mal in die Vagina von C. ejakuliert hatte (UA act. 198). Ebenfalls unbestritten ist, dass B. bereits zuvor zweimal mit C. Geschlechtsverkehr hatte (UA act. 218). 2.3.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass sich C. während des Geschlechtsverkehrs in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden habe. Gemäss seinen Aussagen habe er C. bereits im Club D. in -5- R. an der Bar angetroffen, als diese gerade mit E. gesprochen habe. Sie habe sich als «Spitzname.» vorgestellt. Sie – der Beschuldigte und B. zusammen mit C. – hätten dann in der Raucherlounge zusammen geraucht. Später sei er mit dem Taxi nach Hause nach S. gefahren, da habe ihn B. angerufen und gesagt, er solle zu ihm nach Q. kommen, «sie» (gemeint ist C.) wolle einen Dreier, weshalb er um ca. 6:00 Uhr nach Q. gefahren sei. Er habe dann mit C. «normale Gespräche» geführt, unter anderem habe er sie gefragt, was der Drogenkonsum bei ihr bewirke, worauf sie geantwortet habe, sie sei dann einfach aufgestellter und hyperaktiv (UA act. 191 ff.; GA act. 95 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 29). Gemäss den Aussagen von B. sei C. zwar angetrunken gewesen, «so locker, so easy», aber sie sei nicht bewusstlos gewesen, sondern auch aktiv. Sie hätten zusammen «rumgemacht» und sich ausgezogen. C. habe an ihm «herumgefummelt», ihre Hände seien an seinem Körper und in seinem Schritt gewesen. Sie hätten auch zusammen gesprochen, unter anderem habe er sie gefragt, ob sie schon einen «Dreier» gehabt habe, was diese verneinte. Da habe er etwas auf sie eingeredet, worauf C. dann gesagt habe, dann solle er seinem Kollegen anrufen, was er dann getan habe (UA act. 216 ff.; GA act. 87 f.). E. wurde delegiert als Zeuge einvernommen (UA act. 443 ff.). Dabei gab er an, den Beschuldigten und B. vom Sehen her zu kennen und zu grüssen, aber er habe nicht viel Kontakt zu ihnen. C. kenne er auch nicht richtig. Er habe am 3./4. März 2018 alle drei zufälligerweise im Club D. getroffen. Mit C. habe er sich kurz unterhalten. Sie sei «voll besoffen» gewesen, damit meine er, sie habe Alkohol im Blut gehabt, sie sei fröhlich und glücklich gewesen und habe getanzt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte E. sodann jedoch, dass der Beschuldigte und B. gute Kollegen von ihm seien (GA act. 70). C. kenne er etwas von früher. Im Club D. an jenem Abend hätten sie sich kurz gesehen und sich gegrüsst. Sie sei so gewesen, wie man ist, wenn man Alkohol getrunken habe (GA act. 71). F., eine damalige Freundin von C., erklärte, dass sie an jenem Abend bei sich zuhause Alkohol getrunken hätten, bevor sie in den Club D. gegangen seien. Sie selber habe auch einen Filmriss von jener Nacht und sie habe bemerkt, dass sie geweitete Pupillen gehabt habe, weshalb sie nicht ausschliessen könne, dass sie unter Drogeneinfluss gestanden habe. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass sie in Richtung der Tanzfläche gegangen seien, danach habe sie C. nicht mehr gesehen resp. könne sich nicht mehr erinnern (UA act. 456; GA act. 64 f.). -6- 2.3.4. C. und die beiden Beschuldigten wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022 erneut einlässlich ein- vernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklar- heiten plausibel klären bzw. nachvollziehbar auflösen. Es ist damit in einem ersten Schritt festzuhalten, dass gemäss den Zeugenaussagen von keinem Zustand der Widerstandsunfähigkeit von C. im Club D. auszugehen ist. Zwar war C. zweifellos alkoholisiert, jedoch liegen keine Hinweise vor, dass sie beispielsweise hätte gestützt oder gar getragen werden müssen. Auch sei sie imstande gewesen, eine Konversation zu führen, ohne dass dabei ein besonders verwaschenes Sprechen oder Lallen aufgefallen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage konkrete Hinweise fehlen, dass C. im Club D. sogenannte K.O.-Tropfen verabreicht erhalten hätte. In einer Gesamtbetrachtung liegen allerdings gewichtige Indizien vor, welche auf eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit von C. hindeuten. So ist es nicht erklärlich, weshalb sie beim Verlassen des Club D. ihre Tasche, worin sich ihre persönlichen Gegenstände und insbesondere ihr Portemonnaie befanden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11), zurückgelassen hat. C. sagte glaubhaft aus, dass sie ihre Tasche noch nie irgendwo zurückgelassen hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), zumal sich zeigte, dass C. kein Geld auf sich trug (vgl. UA act. 133; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13), was es noch unwahrscheinlicher macht, dass sie in einem klaren Zustand mit dem ihr unbekannten B. in ein Taxi nach Q. eingestiegen sein soll, ohne Geld für ihre Rückfahrt mitzuführen. Auch ist das für C. untypische Verhalten, sich von ihrer Kollegengruppe ohne Mitteilung zu entfernen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8), ein Anzeichen auf eine sich anbahnende Unfähigkeit, willensgemäss zu handeln. Dies steht sodann im Einklang mit den Aussagen des Zeugen E. und der Beschuldigten, dass C. auch im Club D. weiterhin – wohl alkoholische – Getränke zu sich nahm und wahrnehmbar betrunken war (UA act. 448; GA act. 71, 88 und 98). Es ist damit davon auszugehen, dass C. bereits während der Taxifahrt mit B. zu dessen Wohnung in Q. nicht mehr gänzlich funktioniert hat. Umso mehr muss sodann spätestens im Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen C. und B. von einer Widerstandsunfähigkeit von C. aufgrund des Alkoholkonsums und der sich daraus entwickelten Müdigkeit ausgegangen werden. Möglicherweise war auch noch ein Drogenkonsum im Spiel. Anders lässt sich nicht erklären, dass C., welche bei der Befragung vor Obergericht glaubhaft und überzeugend ausführte, panische Angst vor Geschlechtskrankheiten zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15), mit ihr unbekannten Männern gleich -7- mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hat. Auch ihr Verhalten am nächsten Morgen, ihre Bestürztheit über das Vorgefallene und dass sie Geld für die Pille danach verlangte (vgl. UA act. 133 und 203; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), zeigen deutlich auf, dass sie bei erstellter Widerstandsfähigkeit nicht in ungeschützten Geschlechtsverkehr einwilligen würde. Es ist unter diesen Umständen nicht nur von einer alkoholbedingten herabgesetzten Hemmschwelle auszugehen, sondern klarerweise von einem Zustand, welcher es C. verunmöglichte, einen klaren Willen zu fassen und entsprechend zu handeln. Nach dem eben Ausgeführten erschliesst sich, dass die Aussagen von B., dass er mit C. normal kommuniziert habe, diese ebenfalls aktiv beim Geschlechtsverkehr gewesen sei und diesen sogar initiiert habe, Schutzbehauptungen sind, zumal seine diesbezüglichen Schilderungen sehr detailarm und pauschal gehalten sind (vgl. UA act. 217 ff.; GA act. 87 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Selbst wenn sich diese Ungenauigkeiten bis zu einem gewissen Grad mit der verstrichenen Zeitdauer zwischen dem Vorfall und der Einvernahmen von B. erklären lassen, so ist dennoch auffällig, dass B. keinerlei konkrete Angaben zum Kennenlernen, zur Taxifahrt, welche immerhin rund eine halbe Stunde dauerte, und zu den besprochenen Themen zwischen ihm und C. machen konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Der Beschuldigte selber führte zwar etwas ausführlicher aus, dass er bei seinem Eintreffen bei B. mit C. gesprochen habe (UA act. 198; GA act. 96) und konnte auch mehr Einzelheiten in Bezug auf das Kennenlernen im Club D. schildern (UA act. 199; GA act. 95 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 28). Doch sind auch seine Ausführungen zum, seiner Aussage nach einvernehmlichen, Geschlechtsverkehr wiederum sehr pauschal: Es sei zuerst zu Oralverkehr gekommen, er habe C. gefragt, ob sie verhüte, was diese bejaht habe und beim zweiten Mal sei es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen, wobei er in C. ejakuliert habe (UA act. 197 f.). Wie bereits ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar oder erklärbar, dass C. in ungeschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt hat und sogar noch, entgegen der Tatsache, bestätigt hätte, dass sie verhüte. Entsprechende Aussagen des Beschuldigten sind derart abwegig, dass diese klarerweise Schutzbehauptungen sind. Dies lässt wiederum nur den Schluss zu, dass sich C. während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten in einem Zustand befand, welches es ihr verunmöglichte, einen Willen zu bilden und danach zu handeln. Dass dieser Zustand für den Beschuldigten auch erkennbar war, ergibt sich zweifellos aus seinen wenig glaubhaften Schilderungen, wie der Geschlechtsverkehr abgelaufen sei resp. der Tatsache, dass es sich unmöglich auf diese Weise abgespielt haben kann. -8- 2.3.5. In das oben Ausgeführte reihen sich sodann schlüssig die Vorkommnisse am nächsten Morgen ein. C. gab wiederholt an, schockiert gewesen zu sein, als ihr die Beschuldigten erzählten, was in der Nacht geschehen sei (UA act. 132 f. und 425 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 und 13). Auch ihr weiteres Verhalten, insbesondere das längere Verweilen in der Wohnung von B., zusammen mit den beiden Beschuldigten, lässt sich ohne weiteres durch ihren Schockzustand erklären. C. führte denn auch aus, dass sie weder genau wusste, wo sie war, noch hatte sie Geld dabei und ihr Handy hatte nicht mehr viel Akku (vgl. UA act. 428; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Auch versuchte sie durch Erfragen Licht in ihre nicht vorhandene Erinnerung zu bringen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.), was in einer solchen Situation verständlich und nachvollziehbar ist. Sodann schilderte sowohl der Beschuldigte als auch B. übereinstimmend, dass C. nach Kokain gefragt habe (UA act. 196 und 225). Dies wird von C. verneint und sie wies darauf hin, dass im Gegenteil die Beschuldigten ihr Kokain angeboten hätten (UA act. 438). Es lässt sich nicht abschliessend klären, wer Kokain konsumieren wollte oder danach gefragt hat. Dies ist aber für die vorliegend zu beantwortenden Fragen ohnehin unerheblich und mögen die glaubhaften Aussagen von C., soweit diese überhaupt für die Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden können, nicht in Zweifel zu ziehen. 2.3.6. Zusammenfassend ist aufgrund verschiedener Indizien und Hinweise als erstellt zu erachten, dass sich C. im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden hat, bedingt durch ihren Alkoholkonsum zusammen mit der einsetzenden Müdigkeit, möglicherweise auch einem Drogenkonsum. Dieser Zustand verunmöglichte es C. überhaupt in ungeschützten Geschlechtsverkehr einzuwilligen, was dem Beschuldigten hat klar sein müssen. Er hat die Widerstandsunfähigkeit von C. ausgenutzt und zweimal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen, wobei er mindestens einmal in die Vagina von C. ejakuliert hat. Gemäss Anklage hat der zweite Geschlechtsverkehr «gleich im Anschluss» an die erste Ejakulation stattgefunden. Mithin erscheinen die Penetrationen aufgrund ihres zeitlich, örtlich und sachlich sehr engen Zusammenhangs als verbundenes und auf denselben Willensentschluss des Beschuldigten zurückgehendes Geschehen, so dass bei einer Gesamtbetrachtung von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen). Der alleinige Umstand, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen ist, verleiht den unmittelbar nacheinander folgenden Penetrationen keine -9- selbständige Bedeutung, welche die Annahme einer mehrfachen Tatbegehung rechtfertigen würde. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 404 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat sich demnach der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestrafen, ohne dass Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen würde. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – als Gesamtstrafe mit einer Widerrufsstrafe – zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Täter, der eine Schändung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der Schändung schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Der Beschuldigte hat am Sonntagmorgen, 4. März 2018 um ca. 06.00 Uhr an C., die im damaligen Zeitpunkt unfähig war, sich gegen einen unerwünschten Sexualkontakt zu wehren, kurz nacheinander zweimal den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei er einmal zum Samenerguss in der Vagina von C. gekommen ist. Beim ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Ejakulation in der Vagina von C. handelt es sich im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem zum Widerstand unfähigen Opfer um eine schwer- wiegende Form der Schändung mit einer sehr hohen Eingriffsintensität, hat der Beschuldigte C. doch zusätzlich der Gefahr einer Geschlechtskrankheit und einer ungewollten Schwangerschaft ausgesetzt. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und Integrität und damit einhergehend das Verschulden. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass C. beim Geschlechtsakt nicht physisch - 10 - verletzt worden ist. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich vielmehr neutral aus. Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfül- lung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass es sich bei C. aufgrund ihres damaligen Zustands um ein vulnerables Opfer gehandelt hat, kann sich deshalb nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation im- manent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von C. zu respektieren, desto schwe- rer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Ver- schulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Auch ein allfälliger Einfluss von Alkohol und Drogen haben sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich einschränken können. Es liegen denn auch keine Hinweise für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor. Vielmehr hat er dadurch, dass er sich kurz vor 06.00 Uhr morgens zur Wohnung seines Cousins begeben und dort gleich zweimal nacheinander an der zum Widerstand unfähigen C. den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, dass er genau wusste, was er tat. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheits- strafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.4. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe des Beschuldigten straferhöhend ins Gewicht. Er wurde am 13. Juni 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Auch wenn es sich dabei nicht um einschlägige Delikte handelt, so hat der Beschuldigte doch gezeigt, dass er nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). - 11 - Der Beschuldigte hat zwar zugegeben, mit C. zweimal nacheinander Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und dabei auch in ihr zum Samenerguss gekommen zu sein. Er hat jedoch von Anfang an vehement bestritten, dass sich C. in einem zum Widerstand unfähigen Zustand befunden habe. Zwar musste sich der Beschuldigte nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Daran ändert auch nichts, dass er sich grundsätzlich kooperativ verhalten hat. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich resp. wirken sich neutral aus. Insbesondere ist nicht von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen. Es liegt im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich. Die Täterkomponente ist im Umfang von drei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 3.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde am 10. Oktober 2018 festgenommen, für zehn Tage in Untersuchungshaft versetzt und ein erstes Mal ein- vernommen (UA act. 26 ff.). Aufgrund seiner Aussagen wurde das Verfahren am 17. Oktober 2018 auch gegen B. eröffnet (UA act. 123) und dieser wurde am 19. Oktober 2018 an seinem Wohnort angehalten und zur Einvernahme mitgenommen (UA act. 397 ff.). Weitere Verfahrens- handlungen bis zur Anklageerhebung am 20. Januar 2020 beinhalteten vor allem die erneute Einvernahme der Privatklägerin C. und der Zeugen E. und F. im April 2019. Diese Lücke von 11 Monaten zwischen den letzten Einvernahmen und der Anklageerhebung erscheint nicht mehr angemessen lange, zumal der Vorwurf gegen den Beschuldigten erheblich war. Sodann wurde von der Vorinstanz ohne ersichtliche Gründe erst über ein Jahr nach der Anklageerhebung zur Hauptverhandlung im Mai 2021 vorgeladen. - 12 - Insgesamt rechtfertigt die mehrfache, jedoch weder einzeln noch insgesamt nicht sehr schwer wiegende Verletzung des Beschleunigungs- gebots, eine Reduktion der Strafe um drei Monate. 3.6. Zusammengefasst erachtet das Obergericht unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für angemessen. Da jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Diese im Hinblick auf das Verschulden sehr mild erscheinende Strafe kann unter keinem Titel weiter herabgesetzt werden. 3.7. Die Vorinstanz hat die von ihr als Gesamtstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 15 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Sodann müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein, d.h. dass bei einer eigentlichen Schlechtprognose auch der teilbedingte Vollzug ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, weshalb die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände infrage kommt. Dass solche Umstände beim Beschuldigten vorliegen würden, hat bereits die Vorinstanz zurecht verneint (vorinstanzliches Urteil, E. 4.1), im Widerspruch dazu dann aber dennoch eine teilbedingte Strafe ausgefällt. Tatsächlich wäre dem Beschuldigten, der die vorliegend zu beurteilende Schändung nicht einmal ein Jahr nach seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt begangen hat und der weder Einsicht noch Reue zeigt bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände gar eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots - 13 - bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe. Aufgrund des erheblichen Verschuldens und der dem Beschuldigten zu stellenden Schlechtprognose, ist der zu vollziehende Anteil mit der Vorinstanz auf das Maximum von 15 Monaten festzusetzen. Den verbleibenden Zweifeln an der Legalbewährung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 10 Tagen (10. Oktober 2018 bis 19. Oktober 2018) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Nachdem die ausgestandene Untersuchungshaft vollständig auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet wird, entfällt ein Genugtuungs- anspruch des Beschuldigten (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). 3.9. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2017 für die Freiheitsstrafe von 9 Monaten und die Geldstrafe von 14 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und hinsichtlich der Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werde, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2017 angesetzte Probezeit von 2 Jahren ist am 13. Juni 2019 verstrichen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist im heutigen Zeitpunkt somit bereits abgelaufen. Nach dem Gesagten ist ein Widerruf vorliegend nicht mehr möglich, womit auch die Bildung einer Gesamtstrafe entfällt. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sieben Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten und begründet dies damit, dass einerseits ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und zudem – entgegen der Vorinstanz – sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bei weitem überwiege (Berufungsbegründung, S. 15 f.). - 14 - 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen. Der Beschuldigte ist damit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz StGB). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheits- rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegen- einander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.2.3 mit Hinweisen). - 15 - 4.4. 4.4.1. Der 29-jährige Beschuldigte ist nach dem Kosovo-Krieg 1999 mit 6 ½ Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat hier den Kindergarten und die obligatorische Schule besucht. Eine erste Lehre als Automobilfachmann hat er nicht abgeschlossen. Die zweite Lehre als Metallbauer hat er erfolgreich abgeschlossen und anschliessend auch auf diesem Beruf gearbeitet (UA act. 11). Inzwischen arbeitet er bei seinem Cousin im H. als Automobilverkäufer und erwirtschaftet sich so seinen Lebensunterhalt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Der Beschuldigte hat keine Schulden (vgl. eingereichter Betreibungsregisterauszug); im Gegenteil verfügt er über Vermögen von rund Fr. 40'000.00 (vgl. eingereichte Steuerunterlagen). Der Beschuldigte wohnt mit seinen Eltern in einer Mietwohnung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27; MIKA-Akten, act. 65). Seit 1 ½ Jahren hat er eine Freundin, welche Schweizerin ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27 f.). Der Beschuldigte spricht einwandfrei Schweizerdeutsch und kann sich auf Albanisch gut verständigen – er verbringt jedes Jahr Ferien im Kosovo (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 28). Mit der dortigen Kultur ist er durchaus vertraut. Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben gesund (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27), womit keine gesundheitlichen Probleme einer Ausweisung entgegenstehen würden. Schliesslich ist auch aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten davon auszugehen, dass er im Kosovo, dessen Kultur und Sprache er kennt, nicht nur gesellschaftlich, sondern auch wirtschaftlich Fuss fassen könnte, zumal er dabei von seiner Familie und Verwandtschaft, auch wenn diese nicht mehr im Kosovo leben, unterstützt werden könnte. Der nicht verheiratete und kinderlose Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keine eigene Kernfamilie. Zu seinen Eltern und zu seiner Freundin kann der Kontakt mit den modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen aufrechterhalten werden. Der Beschuldigte hat sich der Schändung und somit einer schweren Straftat schuldig gemacht. Dabei hat er ein nicht unerhebliches Mass an krimineller Energie offenbart und sich skrupellos über die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität von C. hinweggesetzt. Dafür wird er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hätte, welche sodann unbedingt ausgefallen wäre. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist denn auch bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die - 16 - Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Schändung noch während der laufenden Probezeit gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welchem er wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden ist, begangen hat und obwohl er mit Verfügung vom 8. August 2017 vom Amt für Migration und Integration explizit verwarnt wurde, dass er sich zukünftig wohlverhalten müsse, ansonsten der Widerruf seiner Niederlassungs- bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz drohe. Dies zeigt deutlich, dass nicht einmal eine drohende Landesverweisung den Beschuldigten zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und von einer weiteren und zudem schwereren Deliktsbegehung abzuhalten vermochte. An seiner Legalbewährung bestehen denn auch ganz erhebliche Zweifel, zumal der Beschuldigte weiterhin jegliches deliktische Verhalten bestreitet und keinerlei Einsicht und Reue zeigt. Angesichts der begangenen schweren Straftat, der sehr ungewissen Legalbewährung und der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung gegeben ist. 4.4.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Lebensmittelpunkt des in der Schweiz aufgewachsenen und noch bei seinen Eltern wohnenden Beschuldigten zweifellos in der Schweiz liegt. Er hat sich hier – mit Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Straftat und der Vorstrafe auf dem Jahre 2017 – grundsätzlich erfolgreich integriert. Mithin ist bei einer Gesamtbetrachtung von einem gewichtigen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, womit ein persönlicher Härtefall zu bejahen ist. Auch wenn sich der Beschuldigte seit der Schändung wohl verhalten hat, überwiegt jedoch das sehr hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen im Kosovo, wo er regelmässig zu Besuch ist, durchaus intakt erscheinen. Den Kontakt zu seinen Eltern und zu seiner Freundin kann er ohne Weiteres mit den modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen im Heimatland aufrechterhalten. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen. - 17 - 4.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Die Vorinstanz hat diese auf 7 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Schändung und somit einer schweren Straftat zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Auch an dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Obergericht eine höhere und unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Der uneinsichtige und nicht reuige Beschuldigte hat ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Mithin besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung, welches es auch unter Beachtung des gewichtigen persönlichen Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib rechtfertigt, die Dauer der Landesverweisung über dem Minimum von 5 Jahren anzusetzen. Die von der Vorinstanz für die Dauer von 7 Jahren angeordnete Landesverweisung kann deshalb nicht herabgesetzt werden. Eine Erhöhung der Dauer ist aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch ausgeschlossen. 4.6. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 147 IV 340; BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 4.7. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS auszuschreiben. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin C. Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'050.00 und eine Genugtuung von Fr. 5'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit B., zugesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 7). In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt keine Ausführungen zum von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz und der Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten - 18 - Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt und vom Beschuldigten ein substanziertes Bestreiten verlangt würde. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er aufgrund der Annahme einer Handlungseinheit nicht der mehrfachen Schändung schuldig gesprochen wird und zudem kein Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs erfolgt. Damit wird der angefochtene Entscheid jedoch nur unwesentlich abgeändert (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), zumal es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe bleibt. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten denn auch abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn im Verhältnis zum ebenfalls Beschuldigten B. anteilsmässig entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'000.00 – von insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) – vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf ihre Kostennote, ergänzt um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden aus der Staatskasse zu entschädigen. Die geltend gemachten Kosten von Fr. 1.00 pro Kopie (insgesamt 36 Stück) sind auf Fr. 0.50 pro Kopie (§ 13 Abs. 3 AnwT) zu kürzen. Bei einem Aufwand von 33.16 Stunden à Fr. 200.00, Auslagen von Fr. 104.90 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert somit eine Entschädigung von insgesamt gerundet Fr. 7'260.00 (Art. 135 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten, der über massgebliche Vermögenswerte verfügt, sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). - 19 - 7.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 14'718.25 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Die Privatklägerin C., die sich im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich hat vertreten lassen, hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die ihr für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 191 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 10 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 20 - 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die beschlagnahmten Gegenstände (2 Paar Damen-Unterhosen) werden der Privatklägerin C. nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen hin von der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft ausgehändigt. Werden die genannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden auf erstes Verlangen dem Beschuldigten ausgehändigt: - Handy - iPhone samt Ladekabel - USB-Stick Werden diese nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit B. (SST.2021.226) verpflichtet, der Privatklägerin C. Schadenersatz von Fr. 1'050.00 (für psychotherapeutische Behandlungen) und eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird ihre Zivilklage abgewiesen. 7. 7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. - 21 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'260.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'834.05 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'718.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 8.3. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit B. (SST.2021.226) verpflichtet, der Privatklägerin C. ihre erstinstanzlichen Parteikosten von Fr. 4'863.55 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe bzw. der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 22 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli