Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Betrag die Differenz zwischen amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 100.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] - 15 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)