6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'091.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'985.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten – insoweit keine Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens erfolgt – im Betrag von Fr. 5'693.55 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.