Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten – insoweit keine Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens erfolgt – zu ¾ im Betrag von Fr. 1'725.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 14 - Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Anteil von ¾ die Differenz zwischen amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 170.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.