Eine allfällige Restanz nach Begleichung der Verfahrenskosten und der Busse wird dem Beschuldigten ausgehändigt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'300.00 auszurichten.