1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG schuldig. - 13 - 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitstrafe verurteilt.