Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten – insoweit keine Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens erfolgt – im Betrag von Fr. 5'693.55 zurückzufordern, d.h. ohne den auf das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht entfallenden Aufwand, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; siehe vorinstanzliches Urteil E. 9.4).