Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 170.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Anklage bestätigt wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).