Diese Entschädigung ist – insoweit keine Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens erfolgt – vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ mit Fr. 1'725.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Betrag die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz - 12 -