4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichten Kostennoten, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer angemessenen Zeit für das Studium des Urteils und den Kontakt mit dem Beschuldigten von ½ Stunde mit gerundet Fr. 2'300.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT).