Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich der mit Berufung beantragten Erhöhung der Freiheitsstrafe und der Ausfällung einer Verbindungsbusse teilweise und hinsichtlich der Verwendung des beschlagnahmten Personenwagens vollumfänglich gutzuheissen. Hinsichtlich der beantragten Erhöhung der Probezeit ist sie abzuweisen. Der Antrag des Beschuldigten auf vollumfängliche Abweisung der Berufung ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.