Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Verfahren (Art. 422 Abs. 1 StPO). Zu den Auslagen und damit zu den Verfahrenskosten zählen insbesondere auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), aber auch den Gerichten in Rechnung gestellte Standplatzkosten. - 11 -