3.3. Nach dem Gesagten ist der Audi A6 Avant 3.0 TDI zur Deckung der erstund zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Begleichung der Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 zu verwenden. Dazu ist der Audi A6 Avant 3.0 TDI zuerst durch die Staatsanwaltschaft verwerten zu lassen. Der Verwertungserlös ist sodann – nach Abzug allfälliger Verwertungskosten – der Obergerichtskasse zu überweisen, so dass anschliessend eine Verrechnung mit den Verfahrenskosten und der Busse möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen).