Es handelt sich dabei denn auch nicht um einen unpfändbaren Gegenstand. Ebenso wenig ist der Beschuldigte zwingend auf das Fahrzeug angewiesen, zumal er sowieso aufgrund des Führerausweisentzuges bzw. des Fahrverbotes in der Schweiz während mindestens zwei Jahren kein Fahrzeug lenken darf (siehe Art. 16c Abs. 2 lit. abis i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG). Schliesslich würde sich der Beschuldigte selbst bei einem Verzicht auf die Verwertung bzw. Verrechnung sowieso mit den Forderungen aus Verfahrenskosten konfrontiert sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt. Die Verwertung sowie die Verrechnung sind somit zulässig.