Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) und somit ein Interesse an der Begleichung der Verfahrenskosten zu haben, stellt keine ausreichende Sicherheit dar. Ebenso wenig ist relevant, dass er an einer Adresse in Q. gemeldet ist (Berufungsantwort vom 9. November 2021 Rz. 23). Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien, wo auch seine Familie lebt (UA act. 5; GA act. 36; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Ein milderes Mittel ist folglich nicht ersichtlich. Es ist dem Beschuldigten sodann zumutbar, ohne die Rückgabe des beschlagnahmten Audi A6 Avant 3.0 TDI auszukommen. Es handelt sich dabei denn auch nicht um einen unpfändbaren Gegenstand.