Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5, 135 I 209 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1).