Weder für die Verwertung noch für die Verrechnung sieht das Gesetz grundsätzlich besondere Voraussetzungen vor. Sie stellen jedoch einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art 26 BV) des Beschuldigten dar und unterstehen damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann.