Die Beschlagnahme wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 angeordnet (UA act. 26 f.). Wäre der bereits zum damaligen Zeitpunkt amtlich verteidigte Beschuldigte der Ansicht gewesen, diese Beschlagnahme sei unzulässig gewesen, so wäre ihm die Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz offen gestanden, wie dies denn auch der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen war (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Er hat dies jedoch unterlassen, weshalb darauf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Vorliegend ist gemäss Art.