Vielmehr nimmt die Staatsanwaltschaft bereits bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO) und beachtet, dass von der Beschlagnahme jene Vermögenswerte ausgenommen sind, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 angeordnet (UA act.