Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme bzw. der Verwendung des beschlagnahmten Vermögenswertes zur Kostendeckung seien nicht erfüllt (Berufungsantwort vom 9. November 2021 S. 8), verkennt er, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht im vorliegenden Berufungsverfahren zu behandeln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1171/2018 vom 10. September 2019 E. 1.4). Vielmehr nimmt die Staatsanwaltschaft bereits bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art.